Die Satzung ist nun zusammen gestellt. Das sieben seitige Dokument wird nun geprüft.

Anbei seht Ihr den Auszug aus der Satzung:

§ 2 Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand

1. Zweck der gemeinnützigen Unternehmensgesellschaft ist die Förderung und Rettung des Kleingartenwesen, des Obst- und Gemüseanbaus, der Selbstversorgung, Urbarmachung, der Erhaltung von Stadtgrün und der Ernährungskultur.

2. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a) Entwicklung, Förderung und Durchführung von Gründungs- Verwaltungs- und Errichtungsmaßnahmen in den Bereichen des Kleingartenwesens, dem nachhaltigen Anbau, Umweltschutz, Landschaftspflege, der biologischen Arten- und Lebensmittelvielfalt sowie Kulturen in verschiedenen Formaten für verschiedene Altersgruppen.

b) Entwicklung von Strategien zur unmittelbaren klimapositiven Städten, dem Animal-Aided Design und zu einer Neugestaltung unserer städtischen Ökosysteme.

c) Zu den Zwecken können Grundstücke gekauft, gemietet und im Auftrag fremder Personen sowie Kleingartenvereinen und -verbänden Anlagen verwaltet und gefördert werden.

d) Förderung und Durchführung von Projekten, sowie Schaffung von Orten zur Herstellung von Stadtparzellen, Grün- und Kleingartenanlagen. Zu diesen Zwecken können Grundstücke gekauft, gemietet und im Auftrag fremder Personen sowie Kleingartenvereinen verwaltet werden.

3. Die Gesellschaft ist im Rahmen ihres Zwecks zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die den Unternehmensgegenstand unmittelbar zu fördern geeignet sind. Zur Erfüllung ihres Satzungszwecks kann sie auch steuerbegünstigte Tochtergesellschaften gründen oder sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft verfolgt den in § 2 festgelegten gemeinnützigen Zweck ausschließlich und unmittelbar i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

3. Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Die Gesellschaft darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Die Gesellschaft ist i. R. des § 58 Nr. 2 AO berechtigt, ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecke zuzuwenden.