Auf Grund der vielen willkürlichen Diktate, Querelen, finanziellen Verlusten, Untreue und anderen Ungereihmtheiten gibt es immer mehr Kleingartenvereine und sogar Kleingartenverbände, die sich nicht mehr an Verbände binden wollen und austreten. Zu dem traurigen Thema könnt Ihr gern die geballten Informationen dazu unter „Kleingartenonline“ nachlesen.

Hinzu kommen noch andere Probleme. In vielen Fällen finden sich keine neuen Vorstandsmitglieder oder man scheitert an der Verwaltung des Kleingartenvereins oder des Kleingartenverbandes. Die Suche nach Alternativen im Kleingartenwesen ist daher sehr groß.

Kann ich als Kleingartenverein auch eine externe Verwaltung für meine Vereinsverwaltung und Rechtsvertretung beauftragen?

Ja, als Kleingartenverein kannst du auch eine externe Verwaltung für deine Vereinsverwaltung und Rechtsvertretung beauftragen. Dies kann insbesondere für Vereine mit begrenzten personellen Ressourcen oder komplexen rechtlichen Angelegenheiten eine sinnvolle Option sein.

Bei der Auswahl einer externen Verwaltung solltest du jedoch sorgfältig vorgehen und darauf achten, dass die Verwaltung über ausreichende Erfahrung und Fachkenntnisse verfügt, um deine spezifischen Bedürfnisse zu erfüllen. Es ist auch wichtig, klare Vertragsbedingungen auszuhandeln und sicherzustellen, dass die Kosten für die Verwaltung in einem angemessenen Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins letztendlich beim Vorstand des Vereins liegt. Selbst wenn ein externer Verwalter beauftragt wird, bleibt der Vorstand des Vereins dafür verantwortlich, dass der Verein ordnungsgemäß verwaltet wird und dass alle gesetzlichen und rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Der Vorstand sollte daher regelmäßig mit dem externen Verwalter kommunizieren und sicherstellen, dass der Verein in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften geführt wird.

Kann ich als Kleingartenverein auch eine externe Verwaltung für meinen Kleingartenverein beauftragen, wenn der Verein derzeit keinen Vorstand hat?

Es ist möglich, eine externe Verwaltung für einen Kleingartenverein zu beauftragen, auch wenn der Verein derzeit keinen Vorstand hat. Allerdings ist es in einem solchen Fall wichtig sicherzustellen, dass die Verwaltung alle notwendigen Aufgaben und Pflichten erfüllen kann, die normalerweise vom Vorstand des Vereins wahrgenommen werden.

Zu diesen Aufgaben können die Führung der Vereinsgeschäfte, die Buchhaltung und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gehören. Die externe Verwaltung sollte daher über ausreichende Erfahrung und Fachkenntnisse verfügen, um diese Aufgaben effektiv zu erfüllen und sicherzustellen, dass der Verein in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften geführt wird.

Auch hier ist wiederrum zu beachten, dass die Verantwortung für die Verwaltung und Leitung des Vereins letztendlich beim Vorstand des Vereins liegt. Wenn der Verein derzeit keinen Vorstand hat, kann es schwieriger sein, diese Verantwortung wahrzunehmen und sicherzustellen, dass der Verein ordnungsgemäß geführt wird. Es ist daher wichtig, dass der Verein so bald wie möglich einen neuen Vorstand wählt, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Aufgaben und Pflichten erfüllt werden können.

Bitte überdenkt Eure Schritte vorher sehr genau und redet mit Eurer Mitgliederversammlung vorher darüber, bevor Ihr  uns zu diesem Thema überhaupt kontaktiert!

Nachfolgend wurden wir auch zu anderen Modellen im Kleingartenwesen befragt, die wir Euch nicht vorenthalten wollen aber auch weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.

Unsere Strukturen mit den Beeten vor der Wohnungstür und den Kleingartenanlagen basieren auf einer gUG bzw. späteren gGmbH. Diese ist im Kleingartenwesen gemeinnützig tätig, hat eine eigene Satzung und ist dennoch kein Verein.
Siehe dazu in unserer FAQ im Punkt:
Warum kein Verein?
Warum eine gUG?

Ja, ein Kleingartenverein kann eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG) oder gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) gründen, sofern er die Voraussetzungen für die Gründung erfüllt.

Eine gUG ist eine Sonderform der UG (haftungsbeschränkt) und muss ebenfalls den Zweck der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verfolgen. Der Vorteil einer gUG gegenüber einer gGmbH ist, dass sie mit einem geringeren Stammkapital gegründet werden kann und trotzdem eine beschränkte Haftung bietet.

Eine gGmbH ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ebenfalls den Zweck der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke verfolgt. Hierbei muss jedoch ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht werden.

Wichtig ist, dass der Verein die Voraussetzungen für die Gründung einer gUG oder gGmbH erfüllt und dass die Gründung im Einklang mit den Satzungsbestimmungen des Vereins erfolgt. Es ist auch empfehlenswert, professionellen rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Ein Verein kann sich grundsätzlich einer fremden gUG oder gGmbH anschließen, jedoch kann er den Verein nicht einfach auflösen und das Vermögen an die gUG oder gGmbH übertragen, da die gUG oder gGmbH eine eigenständige juristische Person ist und der Verein nicht über das Vermögen der gUG oder gGmbH verfügen kann.

Wenn der Verein beschließt, sich aufzulösen, muss er sicherstellen, dass sämtliche Verbindlichkeiten beglichen sind und das verbleibende Vermögen entsprechend der Satzung des Vereins und ggf. gesetzlichen Vorgaben verwaltet wird. Es ist möglich, dass der Verein das verbleibende Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation, einschließlich einer gUG oder gGmbH, spendet oder überträgt.

Allerdings ist es wichtig zu beachten, dass eine solche Übertragung des Vermögens an eine andere Organisation sorgfältig geplant und durchgeführt werden sollte, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen und steuerlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitglieder des Vereins sollten sich hierbei professionellen rechtlichen Rat einholen, um sicherzustellen, dass die Auflösung des Vereins und die Überführung des Vermögens in eine andere Organisation ordnungsgemäß und rechtskonform erfolgt.

Des weiteren sollte vorher unbedingt vertragsmäßig geklärt sein ober der eigentliche Verpächter mit dieser Konstellation überhaupt einverstanden ist.

Die derzeitigen Vermutungen liegen aber nahe, dass sich Verbände (als sogenannte Generalverpächter), Städte und Gemeinden sowie andere Einrichtungen und Körperschaften aus organisatorieschen, politischen und Lobby-Gründen dieser Lösung nicht öffnen wollen.

 

 

 

Wenn Ihr die Stadtparzellen gUG/gGmbH als Verwalter einsetzt, benötigt Ihr nur die Zustimmung Eurer Mitgliederversammlung.

Als Verein seit Ihr eine selbstständige juristische Person, die Ihre Entscheidung selber trifft und keine Zustimmung von irgend einem Verband benötigt.

Der Anschluss eines Vereins an eine gUG oder gGmbH und die Auflösung des Vereins hat normalerweise keine direkten Auswirkungen auf die Unterpachtverträge der Kleingartenpächter.

Die Unterpachtverträge werden in der Regel zwischen den Kleingartenpächtern und der Kleingartenanlage geschlossen und bleiben auch nach dem Anschluss des Vereins an eine gUG oder gGmbH bestehen. Die gUG oder gGmbH übernimmt in der Regel die Rolle des Vereins als Verwalter der Kleingartenanlage und tritt in die bestehenden Verträge ein.

Wenn der Verein aufgelöst wird und das Vermögen an die gUG oder gGmbH übertragen wird, hat dies normalerweise keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Unterpachtverträge der Kleingartenpächter. Die gUG oder gGmbH tritt in der Regel in die Rolle des Vereins als Verwalter der Kleingartenanlage ein und übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der Verträge und die Verwaltung der Anlage.

Es ist jedoch möglich, dass im Rahmen der Übertragung des Vermögens und der Verantwortung an die gUG oder gGmbH eine Neuregelung der Unterpachtverträge notwendig wird. Hierbei ist es wichtig, dass die gUG oder gGmbH die Rechte der Kleingartenpächter und die Bestimmungen der Verträge respektiert und aufrechterhält.

Die Stadtparzellen gUG/gGmbH ist eine juristisch selbstständige Person, handelt im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, ist gemeinnützig tätig und unterliegt keiner Verbandsanbindung.

Tatsächlich müssen nur die aufgestellten und verbindlichen Regeln sowie Ordnungen der Städt und Gemeinden beachtet werden. Alles andere tritt bei Übergabe außer Kraft und richtet sich nach den Pachtverträgen und den AGB der Stadtparzellen gUG/gGmbH.

Über eine Verbandsmitgliedschaft des bestehenden Vereines entscheidet nur der Verein im Rahmen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Diese kleine FAQ ist keine rechtliche Beratung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes!